Bild mit Landtagsgebäude und Wappen des Landtags von Baden-Württemberg

KONTAKT - Besucherdienst - Richtlinien für Landtagsbesuche, Neufassung 2003

Richtlinien des Präsidenten des Landtags
über die Einführung von Schülerinnen und Schülern
sowie sonstigen Jugendgruppen
in die Parlamentsarbeit

in der Fassung vom 1. Dezember 2003

Der Besuch des Landtags durch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Anwärter und sonstige Jugendgruppen ist im Rahmen der gemeinschaftskundlichen Bildung nützlich und wünschenswert. Die Besuche werden daher vom Landtag gefördert und finanziell unterstützt. Der Landtag führt Besuchsprogramme an Plenarsitzungstagen, an anderen Sitzungstagen sowie in der sitzungsfreien Zeit durch.

  1. Besuchsprogramme

    Das ca. zweistündige Besuchsprogramm sieht eine Einführung in die Aufgaben und die Arbeitsweise des Landesparlaments vor; an Plenartagen zusätzlich den Besuch der Landtagssitzung. Außerdem findet nach Möglichkeit ein Gespräch mit Abgeordneten oder deren Vertretern statt, zu dem alle Fraktionen Zutritt haben.

    Die Besuchergruppen melden sich zu der im Einladungsschreiben genannten Einfindenszeit an der Pforte des Landtags. Bitte beachten Sie hierzu die beiliegenden „Hinweise zum Aufenthalt im Landtagsgebäude“. Die Garderobe ist an Plenartagen bewacht, an sonstigen Tagen unbewacht.

    Informationsmaterial über den Landtag liegt in der Eingangshalle bereit und kann am Ende des Besuchs mitgenommen werden.

  2. Zielgruppen

    • Haupt- und Sonderschüler (ab dem zweiten Schulhalbjahr der 8. Klasse);
      Realschulen (Klassen 9 und 10);
      Gymnasium (ab Klasse 10);
      Berufliche Schulen;
    • Studierende an Universitäten, an Pädagogischen Hochschulen, an Kunst- und Musikhochschulen, an Fachhochschulen, an Berufsakademien sowie Studierende an Einrichtungen für die Lehrerausbildung;
    • Auszubildende und Anwärter;
    • sonstige Jugendgruppen.

    Ein Zuschuss für die genannten Gruppen wird gewährt, soweit das Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer regelmäßig den Betrag von 511 € monatlich (brutto) nicht überschreitet.

  3. Fahrtkostenzuschuss

    Die unter Ziffer 2 genannten Besuchergruppen (einschließlich Begleitpersonen) erhalten einen Zuschuss zu den aufgrund des Landtagsbesuchs anfallenden Fahrtkosten. Im Falle eines Schullandheimaufenthalts bedeutet dies, dass die Fahrtkosten ab dem Ort des Schullandheims zuschussfähig sind. Grundlage für die Erstattung sind die Fahrtkosten der Bahn (2. Klasse nach Stuttgart und zurück) unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bahn AG zugestandenen Fahrpreisermäßigungen. Bei Benutzung von Omnibussen werden Kosten nur bis zur Höhe der Bahnfahrtkosten anerkannt. Liegt der Rechnungsbetrag unter den Bahnkosten, wird nach diesem niedrigeren Betrag abgerechnet. Es sollte nach Möglichkeit die kostengünstigste Anreise gewählt werden. Die Teilnehmer (mit Ausnahme der Begleitpersonen) sind an den Fahrtkosten mit 3 € je Besucher zu beteiligen. Für Besucher, deren Fahrtkosten unter 3 € liegen, entfällt daher eine Erstattung.

    Soweit für den Besuch des Landtags gegebenenfalls noch andere Zuwendungen aus Mitteln des Landes in Anspruch genommen werden (z.B. aus dem Jugendplan), wird der Zuschuss des Landtags entsprechend gekürzt. Bei Vorliegen berechtigter Gründe kann von einer Kürzung Abstand genommen werden.

    Bitte melden Sie Ihre Ansprüche am Besuchstag im Zimmer 228 (Hauptgeschoss) an.
    Hierzu benötigen Sie

    • den Fahrschein der Deutschen Bahn bzw.
    • die Busrechnung (Original) und die Bescheinigung des Heimatbahnhofs über den Fahrpreis für eine Gruppenfahrt nach Stuttgart.

    Die Abrechnung wird grundsätzlich unbar mit dem Leiter bzw. der Leiterin der Besuchergruppe vorgenommen.

  4. Anmeldung eines Landtagsbesuchs

    Für Schulklassen ist die Anmeldung direkt nach den Sommerferien vorzunehmen. Die hierfür vorgesehene Anmeldefrist beträgt vier Wochen. Sonstigen Jugendgruppen wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig beim Besucherdienst des Landtags zu melden.

    Landtag von Baden-Württemberg
    Besucherdienst
    Konrad-Adenauer-Straße 3
    70173 Stuttgart
    Tel.: 0711/2063-228

    Bei der Anmeldung ist die Besuchergruppe näher zu bezeichnen und die voraussichtliche Besucherzahl sowie Name und Beruf des Leiters/der Leiterin der Besuchergruppe anzugeben. Außerdem kann der Wunsch geäußert werden, ob der Besuch an einem Plenarsitzungstag oder an einem anderen Tag stattfinden soll. Die Entscheidung hierüber fällt in das Ermessen der Landtagsverwaltung. Besuche von sonstigen Jugendgruppen sind in der Regel montags und freitags möglich.

    Politische Arbeitskreise von Schülerinnen und Schülern haben ihrer Anmeldung ferner eine Bestätigung der Schulleitung beizufügen, aus der sich ergibt, dass an der Schule ein politischer Arbeitskreis besteht und wer den Vorsitz führt. Wenn die Besuchergruppe nicht von einem Lehrer/einer Lehrerin begleitet wird, soll sie unter der Führung einer anderen geeigneten Person (möglichst eines Erwachsenen) stehen, die die Verantwortung für die gründliche Vor- und Nachbereitung des Besuchs trägt.

    Die schriftliche Zusage für den Besuch des Landtags ist in jedem Fall abzuwarten.

    Wenn die tatsächliche Besucherzahl um voraussichtlich 5 Personen oder mehr von der angemeldeten Personenzahl abweicht, muss dies der Landtagsverwaltung rechtzeitig mitgeteilt werden (spätestens eine Woche vor dem Besuchstermin). Nach erfolgter Einladung ist eine Vergrößerung der Gruppe nur möglich, wenn im Rahmen des Besuchsprogramms noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

  5. Vor- und Nachbereitung des Landtagsbesuchs

    Der Besuch des Landtags ist nur sinnvoll, wenn er gründlich vor- und nachbereitet wird. Insbesondere sollte hierbei die Bedeutung der Arbeit der Volksvertretung im Vordergrund stehen. Es wird erwartet, dass die Gruppen vor der Einführung in die Parlamentsarbeit mit den Grundbegriffen des Abschnitts I des Zweiten Hauptteils der Landesverfassung (Die Grundlagen des Staates) vertraut sind. Nach dem Besuch des Landtags sollte das Erlebte im Unterricht oder in sonstigen Veranstaltungen besprochen und ausgewertet werden.

    Zur Vor- und Nachbereitung stellt der Landtag kostenlose Hilfen zur Verfügung.

  6. Die Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 wird aufgehoben.

Der Präsident des
Landtags von Baden-Württemberg