Mögliche Missstände oder Affären in Politik oder Verwaltung - darum geht es bei einem Untersuchungsausschuss. Er ist die schärfste Möglichkeit der Regierungskontrolle durch das Parlament, ja sogar durch die Parlamentsminderheit.
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann nämlich von einem
Viertel der
Abgeordneten oder von zwei
Fraktionen verlangt
werden, d. h., die Regierungsfraktionen können trotz ihrer
Mehrheit den Ausschuss nicht verhindern. Die Minderheit bestimmt
auch das Untersuchungsthema und entscheidet mit über den Verlauf
der Arbeit. So ist der Ausschuss grundsätzlich dazu verpflichtet,
auch solche Beweise zu erheben, die von der Minderheit in dem
Gremium beantragt werden. Bei der Berichterstattung an das
Plenum schließlich kann die Minderheit - ja jedes
Ausschussmitglied - der Darstellung des Untersuchungsausschusses
einen abweichenden Bericht hinzufügen.
Ein Untersuchungsausschuss besitzt besondere - man kann sagen:
gerichtsähnliche - Aufklärungsbefugnisse. Er kann unmittelbar
bei Behörden Akten anfordern und Auskünfte einholen. Die
Mitglieder des Ausschusses haben Zutritt zu allen Einrichtungen
des Landes, sie können beim Gericht Beschlagnahme- und
Durchsuchungsanordnungen erwirken. Zeugen und Sachverständige
sind gesetzlich zum Erscheinen verpflichtet. Eine falsche
Aussage - auch eine uneidliche - ist ebenso strafbar wie vor
Gericht. Für den oder die von der Untersuchung Betroffenen
bestehen besondere Schutzvorschriften wie etwa ein erweitertes
Aussageverweigerungsrecht.