Der Präsident und seine Stellvertreter/innen werden vom Landtag in
geheimer Abstimmung für die Dauer der Legislaturperiode
gewählt. Den Wahlgang zur Bestimmung des Präsidenten leitet
traditionell der sogenannte Alterspräsident; das ist der bzw.
die älteste
Abgeordnete des zur ersten Sitzung nach der Neuwahl
zusammengekommenen Landtags - der Fachbegriff hierfür:
konstituierende Sitzung. Meistens sind die Bewerber für das
Präsidentenamt - bzw. dann die Amtsinhaber - schon längere Zeit
Mitglieder des Landtags, und häufig haben sie sich auch über
Parteigrenzen hinweg einen Namen gemacht, so dass sie durchaus
breitere Zustimmung erfahren. Traditionell hat die stärkste
Fraktion das Recht, den Präsidenten vorzuschlagen.
Die für die Öffentlichkeit wichtigste Aufgabe des Präsidenten
ist es, die Landtagssitzungen zu leiten. Im Plenum steht dem
Präsidenten oder den Stellvertretern die Ordnungsgewalt zu -
Symbol hierfür ist die Glocke. Mögliche Ordnungsmaßnahmen
gegenüber
Abgeordneten sind Ordnungsrufe, Wortentziehung oder
sogar Ausschluss von Sitzungen. Das Ordnungsrecht des
Landtagspräsidenten erstreckt sich auch auf die
Zuschauerränge: Beifall oder laute Äußerungen sind nicht
erlaubt. Wer das missachtet, kann aus dem Saal gewiesen werden.
Der Landtagspräsident hat sein Amt unparteiisch zu führen. Beim Leiten der Sitzungen helfen ihm zwei Schriftführer. Ihr Platz ist rechts und links neben dem Präsidenten.
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| Präsident | Stellvertretende Präsidentin |
Stellvertretender Präsident |
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