Bild Blick in Plenarsaal des Landtagsvon Baden-Württemberg

PARLAMENT - Der Landtag - Wahlfunktion

Ein wesentliches Merkmal unseres politischen Systems ist die parlamentarische Verantwortlichkeit der Externer LinkRegierung. Die wird vor allem deutlich in der Kompetenz des Parlaments, den Ministerpräsidenten zu wählen und - nicht zu vergessen - ihn zu stürzen.

Der Kandidat für das Amt des Ministerpräsidenten braucht bei der geheimen Wahl im Plenum die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Interner LinkAbgeordneten, derzeit also mindestens 70 Stimmen. Auch das Kabinett bedarf der Bestätigung durch den Landtag. Normalerweise wird der Regierungschef für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt, also fünf Jahre. Aber der Landtag kann den Ministerpräsidenten auch wieder abwählen - durch das sogenannte "konstruktive Misstrauensvotum". Dazu Artikel 54 Absatz 1 der Externer LinkLandesverfassung:

"Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung ... bestätigt."

Mit dem "konstruktiven Misstrauensvotum" folgt die Landesverfassung dem Vorbild des Externer LinkGrundgesetzes; so wird verhindert, dass eine quasi regierungslose Zeit entsteht, in der kein Ministerpräsident die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. Im Unterschied zum Externer LinkBundestag kann der Landtag aber auch für die Entlassung von Mitgliedern der Regierung sorgen. Wenn es zwei Drittel der Abgeordneten so wollen, muss sich der Ministerpräsident von einem Regierungsmitglied trennen.

Zur Wahlfunktion gehört auch, dass die Abgeordneten die Richter des Externer LinkStaatsgerichtshofs wählen, ein Gremium, das über die Auslegung der Landesverfassung entscheidet.